Europäisches Lieferkettengesetz beschlossen
Veröffentlicht am 26.04.2024
Nach zähen Verhandlungen und mehreren Anpassungen hat das EU-Parlament am 24. April 2024 dem umstrittenen Lieferkettengesetz zugestimmt. Beschlossen wurde eine abgeschwächte Version des Gesetzes.
Nachdem der ursprüngliche Kompromiss gescheitert war, wurde die Vorlage nochmals verändert. Die deutsche FDP kritisierte unter anderem die ausufernde Bürokratie sowie die zusätzlichen Belastungen und rechtlichen Risiken für Unternehmen. Deutschland hatte sich im März bei der Abstimmung im Ausschuss der ständigen Vertreter der EU-Mitgliedsstaaten enthalten, obwohl Regierungsvertreter von SPD und Grünen das Vorhaben befürworten.
Menschenrechte und Klimaschutz
Das EU-Lieferkettengesetz zielt darauf ab, Menschenrechte weltweit zu stärken. Große Unternehmen sollen zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen wie Kinderarbeit oder Zwangsarbeit profitieren. Sie sollen zudem Berichte erstellen, inwiefern ihr Geschäftsmodell mit dem Ziel vereinbar ist, die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen. Insofern nimmt das Gesetz auch Klimaschutzziele ins Visier.
Großunternehmen betroffen
Das verabschiedete Gesetz gilt für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz, nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren. Nach 3 Jahren sollen die Vorgaben für Firmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit gelten, nach vier Jahren sinken diese Grenzen dann auf 4.000 Mitarbeitende und 900 Millionen Umsatz. In der vorigen Fassung sollten Firmen mit mehr als 500 Beschäftigten und mindestens 150 Millionen Euro Umsatz im Jahr betroffen sein.
Unternehmen in der Haftung
Die EU-Regelungen gehen nur in einigen Aspekten über das bereits geltende deutsche Lieferkettengesetz hinaus, das seit Januar 2024 schon für Unternehmen mit 1.000 oder mehr Mitarbeitenden gilt, wobei der Umsatz nicht relevant ist. Für Deutschland bedeutet das, dass in naher Zukunft etwa ein Drittel weniger Unternehmen von der EU-Richtlinie betroffen sind als derzeit vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Allerdings sind im EU-Lieferkettengesetz Unternehmen für die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten haftbar, das deutsche Gesetz sieht die direkte Haftung nicht vor. Um bei Verstößen Strafen gegen Unternehmen verhängen zu können, sollen die EU-Staaten künftig eine Aufsichtsbehörde benennen. Geldstrafen von bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens sollen möglich sein.
Die deutsche Industrie kommentiert das Gesetz unterschiedlich. Einerseits wird ihm Praxisferne und Bürokratiezuwachs attestiert, andererseits wird eine EU-Version als Chance gesehen, mögliche Wettbewerbsnachteile durch das deutsche Lieferkettengesetz auszugleichen. Allerdings gibt es die Denk- und Marschrichtung vor, mit der sich Unternehmen mittelfristig auseinandersetzen sollten.
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