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LkSG: Das müssen Unternehmen zum Jahreswechsel beachten

Julia Bernert

Veröffentlicht am 23.12.2022

Der Countdown läuft: Ab dem Jahreswechsel tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Informieren Sie sich hier über Ihre Sorgfaltspflichten.

Der deutsche Gesetzgeber hat im bereits im Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erlassen, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Das LkSG gilt branchenübergreifend zunächst für Unternehmen mit 3.000 und mehr Arbeitnehmern. Ab dem 1. Januar 2024 betrifft es auch Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten und mehr. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierzu gehören unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagements, die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, die Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens, das Ergreifen von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Bei Nichteinhaltung dieser Sorgfaltspflichten drohen Unternehmen empfindliche Bußgelder.

Auswirkungen auf Branche
Im Vorfeld der deutschen Gesetzesinitiative hat auch die Werbeartikelbranche nach lebhaften Diskussionen zu dem umstrittenen Gesetz Stellung bezogen. Da das LkSG auf die gesamte Wertschöpfungskette abzielt und damit indirekt Unternehmen jeder Größe und jeder Handelsstufe erfasst, wird befürchtet, dass letztlich die großen Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten auf ihre kleineren Geschäftspartner übertragen und damit der Mittelstand zusätzlich belastet wird.

Relevante Sorgfaltspflichten nach §§ 3–10 LkSG im Überblick:

  • Risikomanagement
    § 4 LkSG verlangt von den Unternehmen die Einrichtung eines Risikomanagements, worunter beispielsweise auch die Bestellung eines Beauftragten für Menschenrechte fällt. Dieses Risikomanagement muss angemessen und wirksam sein, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des §3 LkSG zu erfüllen, und muss zudem in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert werden.
  • Risikoanalyse
    Im Rahmen dieses Risikomanagements fordert § 5 LkSG von den Unternehmen ferner eine (mindestens jährliche) Risikoanalyse, in deren Umsetzung unter anderem die Gewichtung und Priorisierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken erforderlich sind. Präventionsmaßnahmen § 6 LkSG verlangt sodann die Durchführung angemessener Präventionsmaßnahmen für den Fall, dass ein Unternehmen nach erfolgter Risikoanalyse ein entsprechendes Risiko feststellt. Als eine Präventionsmaßnahme ist beispielsweise in Absatz 2 die Abgabe einer Menschenrechtsstrategie genannt, in der ein solches Verfahren beschrieben werden muss, mit dem das Unternehmen seinen dort genannten Pflichten nachkommt.
  • Abhilfemaßnahmen
    Wird seitens des Unternehmens die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht festgestellt, hat es Abhilfemaßnahmen im Sinne des § 7 LkSG zu ergreifen. Für den Fall, dass die Verletzung durch einen unmittelbaren Zulieferer begangen wird, ist als Ultima Ratio sogar der Abbruch der Geschäftsbeziehung eine taugliche Abhilfemaßnahme.
  • Beschwerdeverfahren
    Außerdem obliegt es den Unternehmen, intern ein Beschwerdeverfahren einzurichten, das es einzelnen Personen ermöglicht, auf entsprechende Risiken und Verletzungen hinzuweisen (§ 8 LkSG). Dieses Beschwerdeverfahren muss so ausgestaltet sein, dass auch Hinweise auf Risiken und Verletzungen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind, entgegengenommen werden.
  • Dokumentation
    Zuletzt verlangt § 10 LkSG von den Unternehmen eine fortlaufende Dokumentation der Sorgfaltspflichten sowie einen jährlichen Bericht über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten. Letzterer muss für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht werden.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit & Soziales.

Quelle: PSI Journal 4/2022 & reuschlaw Legal Consultants