Beim VÖW wird Produktsicherheit großgeschrieben
Veröffentlicht am 25.03.2025
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die neue Allgemeine EU-Produktsicherheitsverordnung (APSV). Sie zielt zwar insbesondere auf die Qualitätssicherung im Online-Handel ab, bringt aber dem Handel auch allgemein wichtige Änderungen. Was bedeutet die Verordnung nun für den Werbemittelhandel?
Die Produktsicherheitsverordnung betrifft alle Produkte, die innerhalb des EU-Marktes vertrieben werden und für Verbraucher bestimmt sind. Für Produktgruppen, die bereits eigene Richtlinien betreffen, wie z.B. Spielzeug, Elektrogeräte, persönliche Schutzausrüstungen, Lebensmittel u.v.a.m., gelten weiterhin die bestehenden Regelungen. Die APSV ist also primär ein Auffangnetz für nicht besonders geregelte Verbraucherprodukte innerhalb der EU.
Der Verband österreichischer Werbemittelhändler (VÖW) nimmt sich dieses Themas für die Branche an: „Auch wenn die Abnehmer des Werbemittelhandels andere Unternehmen sind, kann sich die Branche nicht aus der Verantwortung nehmen. Letzten Endes landen diese Produkte doch wieder bei den Endverbrauchern. Wir sind somit als Teil der Lieferkette auch von der Regelung betroffen“, so VÖW-Präsident Klaus Pohn.
Da es sich bei der APSV um eine Verordnung handelt, muss sie von den EU-Mitgliedsstaaten nicht erst in nationales Recht überführt werden. Die Regelungen sind bereits jetzt gültig und ersetzen die EU-Produktsicherheitsrichtlinie aus dem Jahr 2001 sowie das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004. „Wir müssen also bereits jetzt dafür sorgen, dass die von uns gehandelten Produkte und unser Umgang mit ihnen der APSV entsprechen“, so Pohn.
Auf Händler und Importeure kommen bei den betroffenen Produktgruppen nun strengere Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Risikobewertung zu. Dazu gehört die Überprüfung, ob Hersteller und Importeure Daten wie Typen-, Chargen- oder Seriennummer am Produkt selbst, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage angegeben haben. Die Informationen zu der gehandelten Ware, einschließlich der Risikobewertungen und technischen Dokumentationen, müssen korrekt und für die Verbraucher zugänglich sein. Das heißt, sie müssen in einer Sprache bereitgestellt werden, die für den Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedsstaat, in dem das Produkt auf den Markt kommt, vorgegeben hat.
Kontrolle und Vertrauen
Importeure müssen zusätzlich nicht nur sicherstellen, dass die Produkte, die sie aus Drittländern beziehen, den EU-Standards entsprechen, sondern auch die vollständige Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften übernehmen. Klaus Pohn: „Dies braucht eine entsprechende Dokumentation und den Nachweis, dass die Produkte vor dem Import getestet und bewertet wurden.“ Wenn im Zuge dieser Prüfung Sicherheitsrisiken festgestellt wurden, müssen Händler schnell reagieren, Hersteller bzw. den Importeur unverzüglich darüber informieren und gegebenenfalls Rückrufaktionen einleiten. Außerdem sind die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway darüber zu informieren. „Damit ist klar, dass eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Herstellern, wie der VÖW und seine Mitgliedsunternehmen sie pflegen, besonders wichtig ist“, so der VÖW-Präsident. Doch mit Erhalt der Ware ist es nicht getan, die Händler müssen auch dafür sorgen, dass die Lagerung und der Transport die Sicherheit des Produkts nicht beeinträchtigen und die Informationen am Produkt bzw. die Sicherheitshinweise in der Begleitunterlage lesbar bleiben bzw. nicht verloren gehen.
Spezialfall Online-Handel
Speziell Online-Händler haben neue Informationspflichten, wobei zwischen dem Betrieb eines Online-Shops und jenem einer Online-Plattform unterschieden werden muss. In einem Online-Shop, wo eigene oder fremde Produkte auf eigenen Namen und eigene Rechnung vertrieben werden, gelten die strengen Vorgaben nicht. Diese werden aber für Online-Plattformen oder -Marktplätze schlagend, über die verschiedenste Wirtschaftsakteure ihre Produkte anbieten und verkaufen. Deren Betreiber müssen sich beim Safety-Gate-Portal der Europäischen Kommission registrieren und haben weitgehende Kooperations- und Informationspflichten. So müssen sie in jedem Produktangebot den Namen, die Anschrift und eine elektronische Adresse des Herstellers angeben. Mit der Einführung digitaler Produktpässe werden Informationen über die Herkunft und die Sicherheitsstandards eines Produkts einfach abrufbar wie etwa Produktbilder, Angaben zur Art des Produkts sowie klar sichtbare Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. http://werbemittelhaendler.at/
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