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Rückkehr zur EU-Konformität bei FFP-Masken

Redaktion PSI Journal

Veröffentlicht am 03.12.2020

Zu Beginn der Pandemie wurden medizinische Schutzprodukte ganz schnell knapp. Um den stark gestiegenen Bedarf zu decken, wurden die Anforderungen an die Konformität von FFP-Masken teilweise zurückgenommen. Da die Mangelsituation inzwischen behoben ist, endeten mit dem Stichdatum 1. Oktober 2020 auch die Ausnahmemöglichkeiten für das Inverkehrbringen von partikelfiltrierenden Halbmasken nach §9 Absatz 1 und 2 MedBVSV (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung). Das bedeutet, dass seit diesem Tag wieder ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese sind mit der CE-Kennzeichnung versehen (CE gefolgt von der vierstelligen Nummer der überwachenden Stelle) und in der Regel nach EN 149 geprüft (eingeteilt in die Klassen FFP1, FFP2 und FFP3). Masken mit der Bezeichnung N95 nach US Standard und KN95 nach Chinesischem Standard sind somit nicht mehr erlaubt. Allerdings dürfen Masken, die gemäß §9 Absatz 1, 2 und 3 MedBVSV bereits in Verkehr gebracht wurden, weiterhin verwendet werden. Auch Arbeitgeber können diese Masken ihren Mitarbeitern weiterhin zu Verfügung stellen. Inwiefern partikelfiltrierende Halbmasken für einen bestimmten Einsatz geeignet und welche Einsatzgrenzen dabei zu beachten sind, wird in der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ beschrieben.