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Keine Quarantäne für Messeteilnehmer

Julia Bernert

Veröffentlicht am 21.10.2020

Eine Messeteilnahme ist eine Dienstreise und als solche gilt für sie eine Ausnahme, was die Musterquarantäne-Verordnung betrifft. Dies stellte der AUMA kürzlich klar.

So haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich am 14.10.2020 auf eine neue Musterquarantäne-Verordnung geeinigt. Das Muster stellt eine gemeinsame Empfehlung für alle Bundesländer dar, die die Voraussetzungen für die Einreise aus ausländischen Risikogebieten regeln wollen und soll gewährleisten, dass bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gelten. Geplant ist demnach, dass die Bundesländer ab dem 08.11.2020 neue Quarantäneregeln erlassen.

Dabei sieht die Musterquarantäne-Verordnung zwar eine grundsätzliche Verschärfung der Quarantäneregeln vor, d.h. Einreisende aus ausländischen Risikogebieten sollen hiernach nach der Einreise zunächst in Quarantäne. Für Messeteilnehmer sieht die Musterquarantäne-Verordnung jedoch Ausnahmen vor.

Ausnahmen für berufsbedingte Reisen

Ausgenommen von der allgemeinen 10-tägigen-Quarantänepflicht sind demnach Dienstreisende aus dem Ausland, wenn die Einreise nach Deutschland nachweisbar berufsbedingt zwingend notwendig und unaufschiebbar ist. Für sie besteht keine Quarantänepflicht, wenn sie für bis zu fünf Tage einreisen, sie symptomfrei sind und ein negatives Testergebnis vorliegt. Der Test darf nicht früher als 48 Stunden vor Einreise bzw. unmittelbar bei der Einreise vorgenommen werden.

Bis zu eventuellen Neuregelungen durch die Bundesländer gilt jedoch, dass die Dauer des Aufenthaltes bei negativem Testergebnis und Symptomfreiheit nicht auf fünf Tage beschränkt ist.

Textquelle: AUMA

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay